Nordischerkreis hat geschrieben:OK, da das mit dem Lesen und verstehen nicht klappt mal ganz langgsam.
in § 2, Absatz 1 wird beschrieben, dass das schützenswert ist, woran ein öffentliches Interesse besteht, mit dem Verweis auf Absatz 7. (Bodendenkmalpflege)
Das öffentliche Interesse wird in § 23 und § 24 unter "Zuständigkeit" und "Träger öffentlicher Belange" festgestellt.
Also ist die Denkmalfachbehörde für die Definition zuständig was schützenswert ist und was nicht.
Und der Charlie ist nicht dafür zuständig

Bei wem Lesen und Verstehen nicht klappt zeige ich Dir mal auf.
§2(1) besteht aus zwei Sätzen.
Satz1:
Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht.
Ja, hier werden die Sachen genannt an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Nur beschreibt Satz 2 dass es neben den in Satz 1 beschriebenen Kulturdenkmale weitere Kulturdenkmale
gibt.
Nämlich Satz 2:
Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
Was ein Denkmalensemble ist wird in Absatz2 definiert und was ein Bodendenkmal ist in Absatz 7.
Absatz 7: Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.
Und im Absatz 7 fehlt eben der Verweis auf Absatz 1 Satz 1.
Richtig wäre im Absatz 7 der Verweis oder ein ausführlicher Text:
Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren
und an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht.Da dies grüne aber fehlt ist wie beschrieben aller menschlicher Müll nach diesem Gesetz ein Bodendenkmal und somit ein Kulturdenkmal.
Ich hoffe es ist jetzt auch bei Dir angekommen.
Und um ganz sicher zu gehen dass Du es raffst konstruiere ich noch einen Zweisätzer.
Zu schnell fährt, wer die durch die Verkehrsschilder Nummer ......... zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Zu schnell fährt auch, wer seine Geschwindigkeit
nicht den gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen anpasst.