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Auszug "Einsatz von Metallsonden in Bayern" BLFD 2008!

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon jojo0311 » Sa 18. Jan 2014, 10:20

Außerhalb der Flächen, wo Bodendenkmäler bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach
anzunehmen sind, gibt es keine Einschränkungen beim Benutzen einer Metallsonde. Hinsichtlich
der dabei abgesammelten oder durch Bodeneingriff geborgenen Funde ist der Finder „verpflichtet,
dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks…“ (Art. 8 Abs. 1 DSchG). Weiterhin sind „die aufgefundenen Gegenstände und
der Fundort bis zum Ablauf von 1 Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen…“ (Art. 8
Abs. 2 DSchG).
Bitte kommen Sie diesen Verpflichtungen unbedingt nach (Fundmeldeformular unter
www.blfd.bayern.de). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird die Funde erfassen und
gegebenenfalls über die Denkmaleigenschaft der Fundstelle entscheiden.
Zu beachten ist weiterhin, dass das Bayerische Denkmalschutzgesetz keine
Eigentumsregelung von archäologischen Funden kennt. Aus diesem Grund erwirbt neben
dem Finder der Grundstückseigentümer hälftiges Eigentum an archäologischen Funden. Der
Finder ist daher verpflichtet, den Grundstückseigentümer über sein Eigentum vollständig zu
informieren. Da davon auch Oberflächenfunde betroffen sind, empfehlen wir dringend, vor
dem Absuchen jedes Flurstückes die Erlaubnis des Eigentümers einzuholen.
jojo0311 Offline


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