
Denn hier .... http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q ... W1983V7P21
.....steht nicht, dass es verboten ist!
Dann kommen wir hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrec ... eutschland) .... "Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt."
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
"...§ 27 Ordnungswidrigkeiten, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 8, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
....
Was noch zu erwähnen wäre bzgl. der Reaktion des Anwalts: http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondeln-mit-Metalldetektor-in-Baden-Wuerttemberg-Denkmalschutzgesetz---f269996.html
"Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten (!) alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung. Zuständig hierfür wäre die höhere Denkmalschutzbehörde, also das zuständige Regierungspräsidium. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Suche auf eigenem Grund und Boden oder sogar mit Zustimmung Grundstückseigentümers erfolgt. Eine derartige Genehmigung werden Sie kaum erhalten können. Allerdings sind die wenigstens Flächen derart ausgewiesene Flächen, so dass § 22 für die übrigen Flächen meistens keine Probleme bereitet."
Für mich ist also die Rechtslage relativ logisch, oder habe ich etwas übersehen?