von Ebinger1 » Di 19. Nov 2013, 19:56
Wichtig ist bei der ersten Betrachtung der
§21
Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu
entdecken, bedürfen der Genehmigung.
Wenn Du nicht gezielt nach Kulturdenkmale suchst, brauchst Du nach § 21 auch keine Genehmigung.
Jedoch ist es wichtig dann auf jeden Fall die folgenden §§ zu beachten:
§20
Zufällige Funde
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen
anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltu
ng aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder
heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies
unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde
oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund
und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des
vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern
nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer
Verkürzung der Frist einverst
anden ist. Diese Verpflicht
ung besteht nicht, wenn damit
unverhältnismäßig hohe Kosten oder
Nachteile verbunden sind und die
Denkmalschutzbehörde es ablehnt,
hierfür Ersatz zu leisten.
(2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ih
re Beauftragten sind berechtigt, den
Fund auszuwerten und, soweit es sich um
bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu
bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet,
die ihnen bekannt werdenden Funde
unverzüglich der höheren Denkmals
chutzbehörde mitzuteilen.
§22
Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist
ermächtigt, Gebiete, die begründeter
Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch
Rechtsverordnung zu Grabungsschut
zgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbe
iten, durch die verborgene Kulturdenkmale
zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der höheren
Denkmalschutzbehörde vorgenommen
werden. Die bisherige land- und
forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.
§23
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos
sind oder die so lange verborgen gewesen
sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in
Grabungsschutzgebieten entdeckt werden
oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben.
Gegen was willst Du also klagen?
*
Aktion Archäologie
Verband zur Erforschung, Dokumentation und Erhaltung des geschichtlichen Erbes