Ebinger1 hat geschrieben:Die Allgemeine Suche mit dem Metalldetektor ist bisher in keinem Bundesland verboten.
Da es aber einer Genehmigung zur gezielten Suche nach Antiken in vielen Bundeslandern bedarf und dadurch viele Funde nicht gemeldet werden und es immer wieder zu Diffamierungen von Sondengänger und fragwürdigen Rechtsbeugungen in den Aussagen von amtlicher Seite kommt, habe ich mal aus den Diskussionen der vergangenen Jahre die interessantesten Vorschbläge zusammengefasst um diese zu Diskussion zu stellen.
Es wäre ntett und toll wenn ihr alle für eine flächendeckende Verbreitung (Foren, Medien, Denkmalschutzbehörden, Stammtische,...) sorgt und somit dazu beitragt die Diskussion weiter konstruktiv zu beleben
Ein Ansatz der Teilhabe der Sondengänger an der Dokumentation und Erforschung unserer Geschichte:
Klima
Die gegenseitigen Diffamierungen werden ab sofort eingestellt.
Freigabe der Antikensuche
Die gezielte Suche nach Antiken wird für alle Sondengänger freigegeben. Denkmalschutzbereiche dürfen nur mit gesonderter Genehmigung der Landesamäter, zu welcher objektive Kriterien aufzustellen sind , abgesucht werden.
Eine Funddatenbank mit Forum wird aufgebaut.
Jeder Sondengänger der sich dort mit seinen pers. Daten registriert kann in dieser Datenbank auch Funde und deren Koordinaten einstellen. Die Funde, inkl. Landkreis / Region, sind für Jedermann frei einsehbar.
Das Forum soll den fachlichen Austausch und die Qualifikation der Sondengänger, die Verbreitung allgemeiner Infos und die Erlangung und Vertiefung von Fachkenntnissen fördern und vertiefen.
Altfunde können straf- / busgeldfrei in die Datenbank eingepflegt werden.
Kriterien für die Fundeinstellung
Es werden klare Kriterien für die Fundeinstellung vorgegeben wie z.B.
Koordinaten, Bilder in der Fundsituation mit Nordpfeil, Bilder des gereinigten Fundes, falls erforderlich kurze Beschreibung.
Fundzuordnung
Mit jeder Fundeinstellung wird durch die Datenbank eine Fundnummer vergeben. Mit dieser wird der Fund zum Zweck der später möglichen Zuordnung versehen.
Erwerb des Eigentums an den gemachten Funden
Mit der Einstellung und Veröffentlichung der Basisdaten und Bilder zum Fund, erwirbt der Finder das Eigentum an allen Funden die nicht von besonderer kulturhistorischer Bedeutung sind.
Definition des Begriffes „Funde von besonderer kulturhistorischer Bedeutung“
Dieser Begriff wird klar umrissen und ermöglicht eine Abgrenzung zu gewöhnlichen Funden.
Entschädigung
Funde von besonderer kulturhistorischer Bedeutung können binnen einer Frist von 24 Monaten durch die öffentliche Hand zum Marktwert, falls in der Fundsituation gemeldet, bei Ergrabenen Funden zu einem Abschlag von 20%, angekauft werden. Den Marktwert bestimmt eine unabhängige Kommission. Auszahlung der Ankaufsumme erfolgt je hälftig an den Finder und den Grundstückseigentümer.
Aufbewahrungsfristen / Überlassung
Ein Fundobjekt verbleibt für mind. 24 Monate beim Finder. Auf Anfrage der Denkmalschutzbehörden muss ein Fund diesen für max. 12 Monate zur wissenschaftlichen Bearbeitung oder zu Ausstellungszwecken überlassen werden. Bei der Ausstellung eines Fundes wird der Finder auf Wunsch benannt.
Ansprechpartner der Denkmalschutzbehörden
Diese werden im Bereich eines jeden Landkreises benannt und stellen das Bindeglied zw. Sondengängern und den Denkmalschutzbehörden der Länder dar.
Nachtrag:
Zwischenzeitlich wurde ein de fakto Detekterverot in SH im dortigen Denkmalschutzgesetz verankert und somit wird quasi jede Fundmaldung eines nicht NFG Inhabers zur Selbstanzeige.