Genehmigung für NFG nach drei Monaten..
Hallo,
ein Tipp für alle hier die Ihren Antrag auf NFG schon länger als drei Monate laufen haben und die vollständige Unterlagen eingereicht haben.
Bitte den u.a. Gesetzestext einmal ausführlich lesen und staunen:
§ 42a VwVfG - Genehmigungsfiktion
Verwaltungsverfahrensgesetz
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Also, wen es betrifft, auf zum Amt und sich mit Verweis auf den o.a. § nach Abschnitt 3 die Genehmigung bescheinigen lassen!
Nette Grüße
ein Tipp für alle hier die Ihren Antrag auf NFG schon länger als drei Monate laufen haben und die vollständige Unterlagen eingereicht haben.
§ 42a VwVfG - Genehmigungsfiktion
Verwaltungsverfahrensgesetz
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Also, wen es betrifft, auf zum Amt und sich mit Verweis auf den o.a. § nach Abschnitt 3 die Genehmigung bescheinigen lassen!
Nette Grüße