wird es Zeit die Notbremse zu ziehen



In den letzten Monaten kommt es zu immer mehr Diffamierungen von Sondengängern durch leitende Beamte der Denkmalschutzämter in der ganzen Republik.
Rechtliche Zusammenhänge werden scheinbar bewusst falsch dargestellt und Sondengänger werden als Fundunterschlager und z.T. gefährliche Raubgräber dargestellt.
Bürger werden aufgerufen Anzeigen gegen Sondengänger wg. vermeintlich strafbarer Handlungen zu erstatten.
Viele dieser von der Amtsseite verübten Diffamierungen scheinen den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen.
Hier einmal ein Verweis auf das Gesetz:
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wenn also Mitarbeiter einer Behörde uns Sondengänger pauschal beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden, also z.B. mit Aussagen wie Raubgräber, illegale Sondensuche, Fundunterschlagung belegen, dann erfüllt dies den Tatbestand der Volksverhetzung.
Hier können wir uns effektiv zur Wehr setzen:
Eine kurze Mail mit den betreffenden Aussagen, der Quelle und der Bitte um Prüfung auf die Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung an die zuständige Staatsanwaltschaft senden...
Alles andere erledigt der Staatsanwalt.
Das verursacht dem Anzeigenerstatter keine Kosten und der betreffende Mitarbeiter des jeweiligen Denkmaschutzamtes hat sich erst einmal für seine getroffenen Aussagen zu rechtfertigen und die rechtlichen Konsequenzen seiner Aussagen zu verantworten.
Beispiel für ein Anschreiben:
Adresse der zuständigen Staatsanwaltschaft
Betreff: Bitte um Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung im Sinne des §130 Strafgesetzbuch
Sehr geehrte Damen und Herrn,
am (Datum) bin ich im (Quelle) auf folgende Aussage von Herrn / Frau gestoßen: (Zitat)
Die Aussage scheint dazu geeignet Sondengänger als Teil der Bevölkerung zu beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder / oder zu verleumden,ich bitte um rechtliche Prüfung und gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens.
Sehe ich das zu überzogen oder wird es Zeit sich mit den rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu wehren
