Danke!
... zum ersten Link:
§ 16
... was EIN Wort doch so an Auswirkungen haben kann, am Ende gar wird ...
(ich hoffe, "besonders" wird nicht aufgenommen ...)
§ 20
... wer wollte da denn jetzt widersprechen ...
(den Rest nicht betrachtend)
zum zweiten Link:
Auszug:
Die DGUF begrüßt ausdrücklich das in § 16 Abs. 2 formulierte Schatzregal.
Die DGUF empfiehlt jedoch, dabei zwischen Eigentum und Besitz zu unter-
scheiden, und zwar in dem Sinne, dass - wie formuliert – Funde unmittel-
bar Eigentum des Landes sind und auch unmittelbar meldepflichtig sind,
aber ggf. im Besitz des Finders verbleiben können.
Zur Erläuterung:
Nach § 16.2.3 werden alle (!) bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen
entdeckten Funde Eigentum des Landes. Dies kann und wird in der Praxis dazu führen,
dass den Ämtern außer den wissenschaftlich wertvollen Funden (§ 16.2.4) auch
viele Objekte zuströmen wie z.B. Kronkorken, Munitionsreste etc.,
die dann archiv-pflichtig würden, letztlich aber von den Ämtern nicht erwünscht sind
... nun, also ist klar, was man - nach dessen Meinung - behalten darf

Sorry, für so etwas gibt es leider keinen geeigneten Smiley hier ...
Die ganze Folgeargumentation ist auch "nett" ...
Haben will man grundsätzlich alles, was man aber nicht brauchen kann, kriegt der Finder. Und der MUSS es dann auch noch hegen und pflegen ...
Der Wert von Kronkorkensammlungen ist momentan stark am steigen ...
(und hoffentlich erklärt die in 70 Jahren nicht mal zum Denkmal, weil in der Zeit nur noch Schraubverschlüsse bekannt sind ...) => auch mit
Zum Glück ist das nur ne Meinungsäußerung, kein Gesetzestext.
... aber man erkennt, WO da der eine oder ander auch mitliest (!!) - und sich drüber gedanken macht.
VIELLEICHT ein Grund zu überlegen, was man in Foren an "alternativem Umgang mit Ämtern" so von sich gibt ...
Danke
Gruß
jörg