http://www.schleswig-holstein.de/MJKE/D ... onFile.pdf
interessant auch diese Stellungnahme:
http://www.schleswig-holstein.de/MJKE/D ... onFile.pdf
Die DGUF begrüßt ausdrücklich das in § 16 Abs. 2 formulierte Schatzregal.
Die DGUF empfiehlt jedoch, dabei zwischen Eigentum und Besitz zu unter-
scheiden, und zwar in dem Sinne, dass - wie formuliert – Funde unmittel-
bar Eigentum des Landes sind und auch unmittelbar meldepflichtig sind,
aber ggf. im Besitz des Finders verbleiben können.
Zur Erläuterung:
Nach § 16.2.3 werden alle (!) bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen
entdeckten Funde Eigentum des Landes. Dies kann und wird in der Praxis dazu führen,
dass den Ämtern außer den wissenschaftlich wertvollen Funden (§ 16.2.4) auch
viele Objekte zuströmen wie z.B. Kronkorken, Munitionsreste etc.,
die dann archiv-pflichtig würden, letztlich aber von den Ämtern nicht erwünscht sind
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