• Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) enthält keine Genehmigungspflicht für die Suche nach Bodendenkmälern. Sollten Bodendenkmäler jedoch aufgefunden werden, ist man „verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. […]“ (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG).
• Des Weiteren sind die „aufgefundenen Gegenstände und den Fundort […] bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt (…).“ (Art. 8 Abs. 2 BayDSchG).
• Der Bodeneingriff benötigt im Gegensatz zur Suche nach Bodendenkmälern einer Genehmigung, da das BayDSchG hier vorsieht, dass, „wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten […] vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, […] der Erlaubnis“ bedarf (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG).
• Diese Erlaubnis, für deren Erteilung die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig sind, wird grundsätzlich nicht erteilt (Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst als Oberste Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 05.09.2007 an alle Unteren Denkmalschutzbehörden).
• Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) geht grundsätzlich davon aus, dass, wer mit Metallsonde auf der Fläche oder im Nähebereich eines Bodendenkmals sucht, auch einen Bodeneingriff plant. Somit gilt hier ebenfalls der Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Die derzeit bekannten Schutz- und damit Tabuzonen sind im Bayerischen Denkmal-Atlas (erreichbar über die homepage des BLfD bzw. über
http://www.denkmal.bayern.de) für jedermann einzusehen.
Den ausführlichen Text des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes können Sie gerne in vollständiger Form im Internetauftritt des BLfD einsehen:
http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdfBeachten Sie außerdem, dass die Eigentumsfrage von beweglichen Bodendenkmälern / archäologischen Funden nicht im BayDSchG geregelt ist. Hier greift § 984 BGB, d. h. die Objekte sind jeweils hälftiges Eigentum des Finders und des Eigentümers des Grundstücks. Eine enge Kooperation mit dem Grundstückseigentümer ist deshalb dringend zu empfehlen (Erlaubnis zur Suche vom Grundstückseigentümer), da man sich leicht der Sachbeschädigung, der Unterschlagung usw. schuldig machen kann und nicht zuletzt: im Sinne des Grundsatzes „Eigentum verpflichtet“ ist der Besitzer eines Objektes, auch wenn er nur hälftiger Eigentümer ist, verpflichtet, die dauerhafte Erhaltung desselben zu sichern.
Die die fachliche Sicht des BLfD findet sich auch unter:
http://www.blfd.bayern.de/medien/einsat ... sonden.pdfViel Spaß beim lesen. Hab es fix kopiert ging schneller
Es gibt die 50 / 50 Regel. Wenn ich den Barbarenschatz finde auf Acker in Bayern bekommt der Landwirt 50 % und der Finder 50 %
Bin über meine <----- Webseite, WhatsApp, Handy und Slack erreichbar. Gut Fund Gruß Steffen