Fast jeder Thüringer Bürger, eingeschlossen alle Denkmalschützer, verstoßen gegen das Denkmalschutzgesetz Thüringen.
Jeder Bürger ob privat oder beruflich der in Thüringen einen Bodeneingriff
vor nimmt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem DschG und alle mit
dem Denkmalschutz beauftragten einen Verstoß gegen §1 ThürDschG.
Nach §2(1) gehören zu den Kulturdenkmalen auch Bodendenkmale.
„(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.“
Wie man sieht gibt es zwei Arten von Bodendenkmale, archäologische und
paläontologische Denkmale.
Archäologische Denkmale sind, nicht etwa können sein, nein sind:
- Zeugnisse menschlicher Kultur
- Überreste menschlicher Kultur oder
- Spuren menschlicher Kultur
die im Boden verborgen sind oder waren.
Laut WIKIPEDIA bezeichnet Kultur im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt, im Unterschied zu der von ihm nicht geschaffenen und nicht veränderten Natur. Kulturleistungen sind alle formenden Umgestaltungen eines gegebenen Materials.
Das bedeutet zusammenfassend, nach dem ThürDschG ist alles, was vom
Menschen geschaffen oder verändert wurde und im Boden verborgen ist
oder war, ein Bodendenkmal.
Es gibt keinerlei Konkretisierung wie es in §2(1) Satz 1 gibt denn Bodendenkmale werden nach §2(1) Satz 2 allein über §2(7) definiert.
In der Praxis heißt dies, bei jedem Aushub und jedem Umgraben werden
Schrott, Scherben und alle Sorten Müll frei gelegt was alles Zeugnisse,
Überreste oder Spuren menschlicher Kultur ist und somit nach §16(1)
meldepflichtig ist.
Wer nicht meldet muß mit einem Bußgeld nach §29(1) Ziff.6 rechnen, begeht
also eine Ordnungswidrigkeit.
Analoges trifft für die paläologischen Denkmal zu.
Zu den Personen welche vom Gesetz her mit dem Kulturgüterschutz beauftragt
Sind.:
Diese sind nach §1 verpflichtet, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten.
Da nun oben festgestellt wurde das nach dem ThürDschg aller vom Menschen
geschaffene Müll ein Kulturdenkmal ist, dieser jedoch keines Weges in seiner
Gesamtheit weder geschützt noch erhalten wird, verstößt der genannte
Personenkreis zumindest gegen §1(1) ThürDschG.
Dies ich meine Auslegung von Teilen dieses Gesetzes. Nicht mehr und nicht
weniger.
Ob solch ein Gesetz bei einem Rechtsstreit Stand hält, bezweifele ich.
Gut Fund
Charlie