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DschG Thüringen ist der Lacher

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Charlie » Di 20. Sep 2016, 17:52

Fast jeder Thüringer Bürger, eingeschlossen alle Denkmalschützer, verstoßen gegen das Denkmalschutzgesetz Thüringen.

Jeder Bürger ob privat oder beruflich der in Thüringen einen Bodeneingriff
vor nimmt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem DschG und alle mit
dem Denkmalschutz beauftragten einen Verstoß gegen §1 ThürDschG.

Nach §2(1) gehören zu den Kulturdenkmalen auch Bodendenkmale.

„(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.“

Wie man sieht gibt es zwei Arten von Bodendenkmale, archäologische und
paläontologische Denkmale.

Archäologische Denkmale sind, nicht etwa können sein, nein sind:
- Zeugnisse menschlicher Kultur
- Überreste menschlicher Kultur oder
- Spuren menschlicher Kultur
die im Boden verborgen sind oder waren.

Laut WIKIPEDIA bezeichnet Kultur im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt, im Unterschied zu der von ihm nicht geschaffenen und nicht veränderten Natur. Kulturleistungen sind alle formenden Umgestaltungen eines gegebenen Materials.

Das bedeutet zusammenfassend, nach dem ThürDschG ist alles, was vom
Menschen geschaffen oder verändert wurde und im Boden verborgen ist
oder war, ein Bodendenkmal.
Es gibt keinerlei Konkretisierung wie es in §2(1) Satz 1 gibt denn Bodendenkmale werden nach §2(1) Satz 2 allein über §2(7) definiert.

In der Praxis heißt dies, bei jedem Aushub und jedem Umgraben werden
Schrott, Scherben und alle Sorten Müll frei gelegt was alles Zeugnisse,
Überreste oder Spuren menschlicher Kultur ist und somit nach §16(1)
meldepflichtig ist.
Wer nicht meldet muß mit einem Bußgeld nach §29(1) Ziff.6 rechnen, begeht
also eine Ordnungswidrigkeit.

Analoges trifft für die paläologischen Denkmal zu.

Zu den Personen welche vom Gesetz her mit dem Kulturgüterschutz beauftragt
Sind.:

Diese sind nach §1 verpflichtet, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten.

Da nun oben festgestellt wurde das nach dem ThürDschg aller vom Menschen
geschaffene Müll ein Kulturdenkmal ist, dieser jedoch keines Weges in seiner
Gesamtheit weder geschützt noch erhalten wird, verstößt der genannte
Personenkreis zumindest gegen §1(1) ThürDschG.

Dies ich meine Auslegung von Teilen dieses Gesetzes. Nicht mehr und nicht
weniger.

Ob solch ein Gesetz bei einem Rechtsstreit Stand hält, bezweifele ich.

Gut Fund
Charlie
Charlie Offline


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Beitragvon mastre » Mi 21. Sep 2016, 09:03

Da sollte mal jeder, der einen Garten hat, alles was er so findet und irgendwie menschlichen Ursprungs ist, melden. Wär bestimmt mal ganz witzig zu sehen, wie die Archeologen reagieren!
mastre Offline


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Beitragvon Nordischerkreis » Mi 21. Sep 2016, 11:53

Zitiere bitte, wenn schon, vollständig und greife nicht einfach was aus dem Zusammenhang raus. Ist doch alles geregelt.

Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgabe der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes

(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.
.......

Kulturdenkmale

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
.......

(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

......

§ 24
Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,
....
3.
systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),
4.
Führung des Denkmalbuchs,
5.
wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,
....
7.
Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,
8.
Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,
..
Nordischerkreis Offline

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Beitragvon Charlie » Mi 21. Sep 2016, 14:23

Nordischerkreis hat geschrieben:Zitiere bitte, wenn schon, vollständig und greife nicht einfach was aus dem Zusammenhang raus. Ist doch alles geregelt.

Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgabe der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes

(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.
.......

Kulturdenkmale

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
.......

(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

......

§ 24
Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,
....
3.
systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),
4.
Führung des Denkmalbuchs,
5.
wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,
....
7.
Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,
8.
Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,
..


Du konntest noch nie Gesetze lesen und verstehen, wirst es auch nicht mehr lernen.
Charlie Offline


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Beitragvon Nordischerkreis » Mi 21. Sep 2016, 14:32

Charlie hat geschrieben:
Du konntest noch nie Gesetze lesen und verstehen, wirst es auch nicht mehr lernen.



Ja, such Dir nur das raus was gefällt :jump:

Ist schon gut :mrgreen:
Nordischerkreis Offline

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Beitragvon Charlie » Mi 21. Sep 2016, 14:40

Nordischerkreis hat geschrieben:
Charlie hat geschrieben:
Du konntest noch nie Gesetze lesen und verstehen, wirst es auch nicht mehr lernen.



Ja, such Dir nur das raus was gefällt :jump:

Ist schon gut :mrgreen:


1. ich habe mir nichts raus gesucht ich habe das Gesetz so vorgefunden und
2. was habe ich aus dem Zusammenhang zitiert?
Charlie Offline


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Beitragvon Nordischerkreis » Mi 21. Sep 2016, 19:32

Charlie hat geschrieben:
Nordischerkreis hat geschrieben:
Charlie hat geschrieben:
Du konntest noch nie Gesetze lesen und verstehen, wirst es auch nicht mehr lernen.



Ja, such Dir nur das raus was gefällt :jump:

Ist schon gut :mrgreen:


1. ich habe mir nichts raus gesucht ich habe das Gesetz so vorgefunden und
2. was habe ich aus dem Zusammenhang zitiert?


Versuche es mal mit Lesen der anderen Teile vom Gesetz :D

In § 2 (1) wird doch (7) näher erläutert und später auch noch.

So aus dem Zusammenhang gerissen kann man natürlich viel rein interpretieren :D
Nordischerkreis Offline

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Beitragvon Charlie » Mi 21. Sep 2016, 19:59

Nordischerkreis hat geschrieben:
Charlie hat geschrieben:
Nordischerkreis hat geschrieben:
Ja, such Dir nur das raus was gefällt :jump:

Ist schon gut :mrgreen:


1. ich habe mir nichts raus gesucht ich habe das Gesetz so vorgefunden und
2. was habe ich aus dem Zusammenhang zitiert?


Versuche es mal mit Lesen der anderen Teile vom Gesetz :D

In § 2 (1) wird doch (7) näher erläutert und später auch noch.

So aus dem Zusammenhang gerissen kann man natürlich viel rein interpretieren :D


Dann zeig mir doch bitte mal wo (7) näher erläutert wird.

In §2(1) jedenfalls nicht.

Bevor du mich an machst beweise erst mal deine Behauptung.
Charlie Offline


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Beitragvon Nordischerkreis » Mi 21. Sep 2016, 22:22

Charlie hat geschrieben:
Dann zeig mir doch bitte mal wo (7) näher erläutert wird.

In §2(1) jedenfalls nicht.

Bevor du mich an machst beweise erst mal deine Behauptung.


Hat keinen Zweck :roll:
Nordischerkreis Offline

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Beitragvon Charlie » Do 22. Sep 2016, 14:41

Nordischerkreis hat geschrieben:
Charlie hat geschrieben:
Dann zeig mir doch bitte mal wo (7) näher erläutert wird.

In §2(1) jedenfalls nicht.

Bevor du mich an machst beweise erst mal deine Behauptung.


Hat keinen Zweck :roll:


Etwas behaupten kannst Du gut nur mit dem belegen der Behauptungen
da klemmt es bei Dir.

Hast ja auch im September 2010 behauptet dass man für die Strandsuche
in Meckpomm eigentlich eine Genehmigung braucht. :winken:
Charlie Offline


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