Wer lesen kann ich klar im Vorteil:
Aus dem Denkmalschutzgesetz RLP
Zitat:
§ 21
Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen,
mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im (...)
Zitat Ende.
So viel zu einem angeblichen Verbot der allgemeinen Suche
Was von welcher Behörde wie in den Vordergrund gestellt wird, hängt, siehe auch Zitat oben, immer noch vom Gesetz und nicht von einer privaten Meinung eines Beamten ab.
Auch nicht von Niklots Meinung, auch wen er sich an die Vorgehensweise einiger Ämter meint anhängen zu müssen.
Oder sollen wir dann anschließend wie du uns Gedanken machen in Polen suchen zu gehen...
Geht es da nicht um Gemeingüter, ach sorry, die sind ja polnisch und gehen uns nichts an.
Falls du dich aufmerksam mit den Themen hier im Forum beschäftigst hast, ist dir bestimmt auch nicht entgangen das ich einen Vorschlag für eine positive Kooperation erstellt habe...
Einfach mal lesen

Aber hier im Thema geht es um Konsequenzen aus Rechtsbrüchen.