Nur mal so zum Nachdenken...
hier ein kleiner Auszug aus dem
§ 13 Genehmigungspflichtige Maßnahmen(...)
4.die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden,5.das Verwenden von Mess und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenk-
male aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6.die Durchführung von Grabungen oder taucherische Bergungen, ohne dazu
nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder
7.die ganze oder teilweise Inbesitznahme eines durch Grabung oder durch taucherische
Bergung zu Tage getretenen Kulturdenkmals.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen der oberen Denkmalschutzbehörden und
ihrer Beauftragten. Berührt eine Maßnahme Genehmigungspflichten nach Absatz 1 und 2,
ist die obere Denkmalschutzbehörde allein zuständig
Bei der Formulierung
die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden wird quasi ein nicht mit dem Art. 5 GG (u.a. Freiheit der Lehre und Forschung) zu vereinbarendes Monopol des LDA geschaffen und die Freiheit der Lehre und Forschung erheblich eingeschränkt.
Betrachtet man nun einmal die
archäologischen Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden dann kann man da in einer unvollständigen Aufzählung anführen:
Studium von Karten
Studium von Satelitenbildern
Geländebegehungen
Studium in der Literatur
Studium handschriftlicher Aufzeichnungen
Studium mündlicher Weitergaben
Geistige Leistungen
...

und für all diese maßnahmen soll jetzt die obere Denkmalschutzbehörde allein zuständig sein, bzw. darüber entscheiden wer das zukünftig darf
