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Suchgenehmigung in Baden-Württemberg

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon ChrisHD » Mo 9. Mai 2016, 16:23

Ich glaube, du willst mir also damit sagen, dass die Ämter/Behörden nicht einfach sich ein Gesetz so machen können wie sie wollen, oder? ;)

Denn hier .... http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q ... W1983V7P21
.....steht nicht, dass es verboten ist!

Dann kommen wir hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrec ... eutschland) .... "Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt."
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
"...§ 27 Ordnungswidrigkeiten, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 8, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
....


Was noch zu erwähnen wäre bzgl. der Reaktion des Anwalts: http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondeln-mit-Metalldetektor-in-Baden-Wuerttemberg-Denkmalschutzgesetz---f269996.html
"Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten (!) alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung. Zuständig hierfür wäre die höhere Denkmalschutzbehörde, also das zuständige Regierungspräsidium. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Suche auf eigenem Grund und Boden oder sogar mit Zustimmung Grundstückseigentümers erfolgt. Eine derartige Genehmigung werden Sie kaum erhalten können. Allerdings sind die wenigstens Flächen derart ausgewiesene Flächen, so dass § 22 für die übrigen Flächen meistens keine Probleme bereitet."



Für mich ist also die Rechtslage relativ logisch, oder habe ich etwas übersehen?
ChrisHD Offline


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Beitragvon Ebinger1 » Mo 9. Mai 2016, 17:01

ChrisHD hat geschrieben:Ich glaube, du willst mir also damit sagen, dass die Ämter/Behörden nicht einfach sich ein Gesetz so machen können wie sie wollen, oder? ;)

Denn hier .... http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q ... W1983V7P21
.....steht nicht, dass es verboten ist!

Dann kommen wir hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrec ... eutschland) .... "Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt."
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
"...§ 27 Ordnungswidrigkeiten, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 8, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
....


Was noch zu erwähnen wäre bzgl. der Reaktion des Anwalts: http://www.frag-einen-anwalt.de/Sondeln-mit-Metalldetektor-in-Baden-Wuerttemberg-Denkmalschutzgesetz---f269996.html
"Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten (!) alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung. Zuständig hierfür wäre die höhere Denkmalschutzbehörde, also das zuständige Regierungspräsidium. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Suche auf eigenem Grund und Boden oder sogar mit Zustimmung Grundstückseigentümers erfolgt. Eine derartige Genehmigung werden Sie kaum erhalten können. Allerdings sind die wenigstens Flächen derart ausgewiesene Flächen, so dass § 22 für die übrigen Flächen meistens keine Probleme bereitet."



Für mich ist also die Rechtslage relativ logisch, oder habe ich etwas übersehen?


Wenn Du in der Aussage:
Ich glaube, du willst mir also damit sagen, dass die Ämter/Behörden nicht einfach sich ein Gesetz so machen können wie sie wollen, oder? ;)

gegen so auslegen können ersetzt...

dann hast Du mich verstanden :thumbup
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Beitragvon ChrisHD » Mo 9. Mai 2016, 19:06

Genau, dass meinte ich. Jedoch hat man ja als normaler Bürger, auch wenn man Recht hat, Unrecht! :x
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Beitragvon Ebinger1 » Mo 9. Mai 2016, 19:12

Ich habe mir angewöhnt ein "amtliches" DAS GEHT NICHT schriftlich geben zu lassen...

in dem Moment werden viele Amtsexperten plötzlich vorsichtig, nachdenklich und beginnen die Gesetze und Verwaltungsvorschriften noch einmal zu lesen :mrgreen:
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Beitragvon ChrisHD » Mo 9. Mai 2016, 19:39

Sorry, ich kann dir leider (wieder) nicht folgen :mrgreen:
Ich habe mir angewöhnt ein "amtliches" DAS GEHT NICHT schriftlich geben zu lassen...
:gruebel:
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Beitragvon Edwin » Mo 9. Mai 2016, 19:53

Ich glaube Ebinger1 meint das wenn Dir ein Beamter sagt "es geht nicht" oder "das ist nicht erlaubt",
bitte ihn einfach Dir den Sachverhalt schriftlich zu bestätigen.
Ein Beamter gibt nicht gerne etwas schriftlich raus von dem er nicht weiss ob es zu 100% stimmt.
Also wird er noch mal in den Gesetzestexten nachsehen (müssen) :D .
Und da Beamte auch nicht zu 100% unfehlbar sind, könnte aus einem "das geht nicht" schnell mal ein "geht doch" werden.

Edwin.
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Beitragvon Watzmann » Mo 9. Mai 2016, 20:01

Edwin hat geschrieben:Und da Beamte auch nicht zu 100% unfehlbar sind, könnte aus einem "das geht nicht" schnell mal ein "geht doch" werden.

Aber nicht in BW.
Zumindest nicht schriftlich! :lol:
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Beitragvon Edwin » Mo 9. Mai 2016, 20:08

:lol:
der war guuuut!!!
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Beitragvon ChrisHD » Di 17. Mai 2016, 14:01

Hey!

Ich habe eben ein super Artikel gefunden den ich Euch nicht vorenthalten möchte:

http://www.sondengaenger-deutschland.de ... e130ed6802

:thumbup :thumbup :thumbup
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Beitragvon Sonde1975 » Mo 11. Jul 2016, 14:38

Tja was nun????

Darm man oder nicht?
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Ausrüstung - Robuste Grabehacke


Robuste handliche Spitzhacke für Schatzsucher & Sondengänger. Der Stiel der Hacke kann herausgeschoben werden. Hierdurch verringert sich das Packmaß und er passt selbst in kleine Rucksäcke.

Mit der Grabehacke können Fundstücke schnell und trotzdem schonend geborgen werden. Der Detektor muß während des Ausgrabevorgangs nicht abgelegt werden, denn die Gewichtsverteilung der kleinen Spitzhacke ermöglicht ein zügiges einhändiges Ausgraben des Fundstücks.

Gewicht: ca. 1000 Gramm
Länge des Stiels: 40cm

Praxistipp: Im Baumarkt gibt es Werkzeughalter mit denen Dachdecker ihren Dachdeckerhammer am Gürtel befestigen. Diese kann man man hervorragend benutzen um die Grabehacke am Gürtel zu befestigen.




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