von ReallySorry » Do 27. Nov 2014, 16:08
Nachtrag zur Email (Ebenfalls von Frau Dr. Mayer des Blfd):
Lieber Herr ********,
die Regelung - wo man eine Genehmigung braucht und wo nicht - gilt unabhängig davon, wie das Gelände beschaffen ist.
Allerdings müssten Sie sich darüber im Klaren sein, dass ein Nachgraben nach einem Sondensignal im Wald einen ungleich viel größeren Schaden anrichtet, als im Acker. Im Acker bewegen Sie sich für ca. 30 cm im Pflughorizont, d.h. in Bereichen, die bereits gestört sind und der Pflug Dinge umgelagert hat. Befunde sind hierin zwar auch noch zu erkennen, allerdings nicht mehr völlig ungestört. Das ist im Wald anders. Hier haben sie nur eine geringe Humusauflage und weitgehend ungestörten Boden. Beim Graben befinden Sie sich im Regelfall sofort im Befund. - Mir wäre wohler, wenn Sonden in Waldbereichen nur oberflächlich zum Einsatz kämen.
Übrigens ist es sinnvoll, wenn sie bemerken, dass Sie tatsächlich einen Befund erwischt haben (Grube) oder mehrere Objekte aus einem Zusammenhang (Grube, Grab, Depotfund) oder dergleichen, diese NICHT selbst weiter auszugraben. Bitte geben Sie uns in solchen Fällen besser Bescheid, damit wir die Möglichkeit haben, einen Mitarbeiter für die Bergung dorthin zu schicken und die Befunde fachgerecht zu dokumentieren. Auch hierbei wird der Eigentumsanspruch des Finders nicht berührt. Aber wir gewinnen Informationen.
Unlängst hat genau so ein Vorgehen in meinem Arbeitsbereich ganz gut geklappt und ich hoffe, dass sich dies als positives Beispiel herumspricht.
Wenn das nicht möglich ist - z.B. weil der Pflug gleich hintendran steht o.ä. - Sie aber trotzdem etwas beobachten, sind auch von Ihnen gemachte Fotos hilfreich!
Beste Grüße,
Sabine Mayer
Dr. Sabine Mayer
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Referat Z I - Denkmalliste und Denkmaltopographie
Ehrenamt in der Bodendenkmalpflege
Adolf-Schmetzer-Str. 1
93055 Regensburg
Tel. 0941/595748-16