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Abstimmung über den blauen Brief zum Thema Schatzregal

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Beitragvon Wallenstein » Mi 5. Dez 2012, 23:21

Sehr geehrte Sondengänger,

nachfolgender Text wurde in einem Sondengängerforum unter Federführung von Walter F. ausgearbeitet und soll nun in Form eines "blauen Briefs" an die Landtage in Deutschland versendet werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Reichstag hat mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01. Januar 1900 die teilweise in den Ländern vorhandenen Schatzregale durch die Einfügung des § 984 in das BGB ersetzt.
Zwei Gründe veranlassten den Reichstag zur Einführung des § 984 BGB mit seiner im Gesetz enthaltenen Hadrianischen Fundteilung:

1. Aufgrund des zuvor geltenden Schatzregals wurden Schatzfunde und archäologisch/wissenschaftlich bedeutende Funde vor den Denkmalschutzbehörden verheimlicht und gingen so der archäologischen Forschung und der Allgemeinheit verloren.
2. Ein Schatzregal passte nicht mehr zur bürgerlichen Gesetzgebung, da es sich hierbei um ein feudalherrliches Rechtsrelikt handelte.

Seit 1974 haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern und Nordrhein-Westfalen in ihren Denkmalschutzgesetzen Schatzregale eingeführt. In Bayern und Nordrhein-Westfalen sind die Versuche, ein Schatzregal einzuführen, erfolglos gewesen. Von einem Gesetz wird - nicht zu Unrecht - erwartet, dass es bestimmte Bedingungen erfüllt. So soll ein Gesetz die beabsichtigte Wirkung erbringen und bei den Bürgerinnen und Bürgern die beabsichtigte Akzeptanz zeigen.

Beides ist beim Schatzregal nicht der Fall.
Ein Beispiel aus dem hessischen Rhein-Main-Gebiet soll dies verdeutlichen:
In den Jahren 1998 bis 2010 wurden im Taunus 12 Münzschätze mit über 8000 Silbermünzen und 17 Goldmünzen entdeckt und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden gemeldet und zur wissenschaftlichen Auswertung übergeben. Seit der Einführung des Schatzregals in Hessen wurden bei Wiesbaden ein Silbermünzenschatz aus dem 13. Jahrhundert und in der Wetterau ein umfangreicher Goldmünzenschatz aus dem 17. Jahrhundert entdeckt, beide Schätze wurden aber aufgrund des 2011 eingeführten Schatzregals nicht gemeldet.

Im Grunde ist dies keine neue Erfahrung, sondern das bekannte Verhalten der Bevölkerung, wie es sich auch bis 1900 überall im Reichsgebiet zeigte.

Im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen) wurde im § 14 festgelegt, die Auswirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände zu überprüfen. Den öffentlichen Stellen wurde die Verpflichtung auferlegt eine Statistik zu führen. Ein derartiger Zusatz fehlt in allen Schatzregalen.

Wir halten es an der Zeit, in allen Bundesländern mit Schatzregal dessen Auswirkungen kritisch zu überprüfen.

Das Schatzregal in all seinen Facetten - schließlich leistet sich fast jedes Bundesland ein anders formuliertes Schatzregal - hebt die nach Bundesrecht bestehende Hadrianische Fundteilung zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auf. Wenn sich die Bundesländer den durchaus berechtigten Zugriff auf entdeckte Bodendenkmäler per Gesetz sichern wollen, dann läuft die bisher damit verbundene, real existierende Enteignung der Entdeckerinnen und Entdecker dem Bundesrecht zuwider.

Kein anderes Gesetz, außer dem Schatzregal enteignet Bürgerinnen und Bürger ohne gleichzeitig eine gerechte Entschädigung zu garantieren. Damit verstößt es gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das Schatzregal wird zwar offiziell über Art. 73 EGBGB eingeführt, jedoch kann dieser aus mehreren Gründen nicht herangezogen werden. Zum einen ist das moderne Schatzregal kein Schatzregal im historischen Sinn, sondern ein Altertumsregal. Als solches darf es aber nicht über Art. 73 EGBGB eingeführt werden. Zudem sollte Art. 73 EGBGB nur die 1900 bestehenden Regalien erfassen, neue sollten aber nicht dazu kommen. Zum anderen gab es im Jahre 1900 aber in Deutschland allenfalls in Teilen der Provinz Schleswig-Hostein und vielleicht auch im thüringischen Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt solche Schatzregalien. Der Gesetzgeber ist bei der Kodifikation des Privatrechts im BGB davon ausgegangen, dass kein Schatzregal mehr existiert und haben es auch bewusst nicht eingeführt, da sie die Problematik schon vorausgesehen hatten.

Aus diesen Gründen kann das Schatzregal nur aufgrund des Denkmalschutzes eingeführt werden. Hierbei ist aber Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten. Dieser schreibt eine Entschädigung vor. Diese muss auch generell die Höhe des Wertes der Fundsache widerspiegeln. Fiskalische Erwägungen finden in der Abwägung der Interessenlage keinerlei Berücksichtigung.

Kulturstaatsminister Neumann hat in seiner Antwort Az.: K 26-331 3Df-2/1 vom 24.07.2007 an den Verband Deutscher Sondengänger und Heimatforscher VDSH mitgeteilt, dass er ein Schatzregal nicht befürwortet, weil es nur zur Fundverheimlichung führt.

Logische Folge dieser verfassungswidrigen Enteignungen ist die Verheimlichung der Funde bis hin zur Vernichtung. So wurde ein im Jahre 2008 ein in Baden-Württemberg entdeckter keltischer Goldmünzenschatz mit 823 Münzen von den Entdeckern eingeschmolzen, weil eine Fundmeldung aufgrund des Schatzregals nicht in Frage kam, ein Verkauf der Münzen den Entdeckern zu riskant erschien. Diese Problematik findet sich in allen Ländern mit einem Schatzregal, welche keine Entschädigung vorsehen.

Die Staaten der Europäischen Union verfahren in dieser Frage völlig unterschiedlich. England und Wales haben aus den o. a. Gründen das Schatzregal im Jahre 1996 abgeschafft und erleben seitdem eine stetig steigende Ablieferungsquote an archäologischen Funden. Dänemark hält dagegen das Schatzregal aufrecht, entschädigt aber den Entdecker gemäß der Hadrianischen Fundteilung.

Wir appellieren an Sie, eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit und der Folgen des Schatzregals durchzuführen und - zumindest in einem ersten Schritt - eine gesetzlich festgelegte Entschädigung von Entdeckern und Grundeigentümern in Höhe des Verkehrswertes des entdeckten Schatzes der Regelung des Schatzregals anzufügen.


Grundsätzlich ist es eine gute Sache wenn die Politiker die negativen Auswirkungen des Schatzregals überdenken. Wir vom Wiesbadener Stammtisch sowie auch Sondengänger aus anderen Bundesländern sehen jedoch in dem Brief ein nicht unerhebliches Risiko. Unter anderem wird darin damit argumentiert, dass in Hessen seit Einführung des Schatzregals zwei Münzschätze nicht gemeldet wurden und in Baden-Württemberg ein bedeutender keltischer Goldmünzhort sogar durch Einschmelzen vernichtet worden sein soll. Diese Argumentationskette birgt aus unserer Sicht insbesondere für Hessen folgende Gefahren:

- Sondengänger mit Suchgenehmigung geraten unter Generalverdacht nicht alle Funde zu melden
- Mühevoll aufgebautes Vertrauen geht verloren
- Die Kriterien für eine Suchgenehmigungsvergabe werden nochmals verschärft
- Einführung des großen Schatzregals in Hessen

Zudem ist an dem Schreiben aus unserer Sicht zu bemängeln, dass die Rechte der anderen durch das Schatzregal geschädigten Gruppen (z.B. Grundstückseigentümer, Scherbenleser) nur am Rande oder gar nicht erwähnt werden. Dies vermittelt aus unserer Sicht den Eindruck eines unabgestimmten Alleingangs der Sondengänger.

In Absprache mit dem Forenbetreiber bitten wir um nachfolgende/obige Abstimmung. Das Ergebnis soll sowohl den verantwortlichen Personen, als auch den mitlesenden Archäologen, ein Gradmesser für die Zustimmung oder Ablehnung der Sondengänger zu dieser Kampagne sein.
Jens Diefenbach
Wallenstein Offline

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