Bei Geländebegehungen mit der Absicht archäologische und paläontologische Funde zu entdecken und zu bergen, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nachforschung im Sinne des § 21 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG).
Um die Genehmigung zu erhalten, sind verschiedene Anforderungen zu erfüllen und Nachweise zu erbringen. Das Interesse, eine Nachforschungsgenehmigung zu erhalten, muss gegen das öffentliche Interesse am ungestörten Erhalt der Bodendenkmäler abgewogen werden. Bevor wir eine Genehmigung erteilen, müssen wir deshalb beurteilen, ob zu befürchtende Gefahren für bekannte und vermutete Bodendenkmäler eventuell vorrangig sind.
Für das Vorhaben muss man die denkmalfachliche Eignung nachweisen. Denkmalfachlich geeignet ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens, seines Fachwissens und seiner Qualifikation Gewähr dafür bietet, dass Nachforschungen mit entsprechend archäologisch anerkannten Methoden betrieben und die gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Form der archäologischen Forschung zugänglich gemacht werden.
Für die Beurteilung, ob eine denkmalfachliche Eignung vorhanden ist, werden feste Kriterien angelegt. Man gibt daher an:
•aus welcher Veranlassung man in Hessen nachforschen möchte,
•ob man aktives Mitglied in einem Heimat- oder Geschichtsverein, Vor- und Frühgeschichtsverein ist, an Forschungs- und Grabungsprogrammen oder archäologischen Arbeitsgemeinschaften teilgenommen hat.
•Auch andere Erfahrungen können durch den Nachweis von Referenzen für eine positive Beurteilung von Bedeutung sein. Für noch unerfahrene Antragssteller bieten wir regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Einführung in die Geländebegehung) an, um archäologisches Grundwissen zu erhalten.
Wer eine Nachforschung unter Zuhilfenahme einer Metallsonde beantragt, hat außerdem darzulegen, warum er eine Sonde nutzen möchte. Grundsätzlich gilt, dass ein unerfahrener Antragsteller zunächst Erfahrungen ohne Einsatz einer Metallsonde machen sollte, bevor eine erweitere Genehmigung für die Nachforschung mit einer Metallsonde erteilt wird.
Nach Eingang des Antrages wird er zunächst an den Beirat "Nachforschungen" beim Landesamt für Denkmalpflege weitergeleitet. Dieser Fachbeirat unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Beurteilung von Anträgen nach § 21 HDSchG. Danach schließt sich ein persönliches Gespräch in Wiesbaden oder in einer unserer Außenstellen an, um auch einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller zu erhalten.
Wenn das Verfahren durchlaufen wurde und alle Anforderungen erfüllt sind, erteilen wir eine Nachforschungsgenehmigung gemäß § 21 HDSchG, jeweils befristet auf ein Jahr. Bei Beantragung einer Folgegenehmigung werden nur noch die für die Verlängerung wesentlichen Punkte geprüft, es werden dann aber all die Erfahrungen, die wir in der Zusammenarbeit gesammelt haben, neu miteinbezogen.
Vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Durchführung ungenehmigter Nachforschungen kein Kavaliersdelikt ist. Es handelt sich gemäß § 27 HDSchG um eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schwere des Eingriffs mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.
Des weiteren können die Tatbestände der Unterschlagung, des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und/oder gemeinschädlichen Sachbeschädigung des Strafgesetzbuches erfüllt sein. Gelangen uns Zuwiderhandlungen zur Kenntnis, werden die entsprechenden Ermittlungsbehörden eingeschaltet.
Neue Richtlinie für die archäologische und paläontologische Denkmalpflege in Hessen
Neue Richtlinie für die Erteilung einer Nachforschungsgenehmigung
In Hessen erhalten Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen. Zur Neuregelung der Nachforschungsgenehmigung hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu seinem Erlass auch eine Richtlinie aufgestellt
http://www.hessen-archaeologie.de/Downl ... tlinie.pdf
Quelle: http://www.hessen-archaeologie.de/Geset ... ungen.html
Gruß Olli



