von Khan68 » Fr 13. Jan 2017, 16:04
Hallo zusammen und erstmal ein frohes neues Jahr!
Ich habe die hier laufende Diskussion rund um das Urteil des OVG Koblenz verfolgt und gebe mal meinen Senf dazu ab, wobei ich mich für die rechtliche Haltbarkeit des Senf´s verbürge.
Das Urteil besagt, dass derjenige nicht belangt werden kann, welcher an einem Kulturdenkmal sucht, ohne zu wissen, dass er sich an einem solchen befindet. Tatsächlich schützt hier Unwissenheit vor Strafe. Unangetastet von diesem Urteil bleibt jedoch die Frage, ob der Betroffene eine Genehmigung für die Suche nach Kulturdenkmälern benötigt hätte.
Die Frage, ob Sondengänger (letztlich geht es ja in allererster Linie um diese Gruppe) eine Genehmigung benötigen oder nicht, ist in Rheinland-Pfalz im § 21 (1) S. 1 DSchG geregelt. Ich zitiere: "Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde."
Zwar wird nach dem Urteil des OVG Koblenz nicht bestraft, wer nicht wissend auf einem Kulturdenkmal sucht, jedoch bedeutet dies nicht, dass er nicht belangt werden kann, wenn er ohne Genehmigung nach Kulturdenkmälern gesucht hat. Denn diese Genehmigung benötigt er nunmal. Hat er diese nicht und unterstellt man, dass er nach Kulturdenkmälern gesucht hat, wird man ihm mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren belegen. Daran ändert das betreffende Urteil nichts.
Zum Begriff Kulturdenkmal sei gesagt, dass es sich dabei nicht um einen ehemaligen römischen Gutshof, eine unentdeckte Burg oder eine zweite Porta Nigra handeln muss. Kulturdenkmal im Sinne des DSchG RP kann (wobei die Betonung auf "kann" liegt) selbst ein einzelner Gegenstand sein. Selbst Militaria aus dem WK 2 kann ein Kulturdenkmal i. S. d. DSchG sein. (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. April 2012 – 1 LA 8/12 –).
Entscheidend ist letztlich der sog. subjektive Tatbestand, hier "die Suche nach". Denn wonach wer sucht, spielt sich im Kopf ab. Einem Sondengänger zu unterstellen, dass er nicht nach Opa´s verlorenem Herzschrittmacher, sondern nach Kulturdenkmälern sucht, bedarf sicher keines sonderlichen Belastungseifers. Das liegt auf der Hand und wird i. d. R. auch so ausgelegt, sowohl von Bussgeldbehörden, als auch den Gerichten. Ausnahmen bestätigen hier nur die Regel.
Fazit: Wer ohne Genehmigung nach Kulturdenkmälern sucht, begeht nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit. Und da schützt Unwissenheit nunmal nicht vor Strafe! Auch jener, welcher bei der Suche unwissentlich auf ein Kulturdenkmal gerät, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er ohne Genehmigung auf der Suche nach Kulturdenkmälern losgezogen ist.
Sollte die geplante Gesetzesänderung dahingehend, dass der bloße Einsatz von Metalldetektoren eine Straftat ist, eintreten, stellen sich all die hier diskutierten Fragen aber ohnehin nicht mehr. Und auch dann wird Unwissenheit nicht vor Strafe schützen.
Wem die geplante Gesetzesänderung letztlich zuzuschreiben ist, wird sich sicher der ein oder andere denken können. Man darf sich nicht wundern, dass Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden, welche permanent mit Klagen behelligt werden, irgendwann derart genervt sind, dass ihre Bestrebungen in die Richtung gehen, endgültig für Rechtssicherheit zu sorgen. Und die Rechtssicherheit wird nun wohl kommen. Womit die D-S-U allen Sonderngängern letztlich einen Bärendienst erklagt hat....
In diesem Sinne,
Khan68