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NfG nach dem Rotationsprinzip

Wissenswertes für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Archäologie, sowie Heimat- und Geschichtsvereinen. Beantragen einer Suchgenehmigung.

Beitragvon Wallenstein » Mi 7. Dez 2016, 22:28

Wenn das Amt nur eine bestimmte Betreuungskapazität hat, wäre es sinnvoll in SH ein Rotationsprinzip einzuführen. Ich denke das wäre in allen Bundesländern fair wo lange Wartezeiten oder gar Ablehnungen wegen Betreuungsengpässen auftreten.

Eventuell eine Option für Sondengänger die in SH auf irgendwelchen Wartelisten stehen? Einfach mal im Amt anregen/einfordern?
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Beitragvon Sondelerb » Mi 7. Dez 2016, 22:56

Moin Wallenstein!

Was genau verstehst Du unter dem rotationsprinzip?

Ich bin nämlich einer von denen auf der Warteliste; vor 2018 hab ich wohl keine Chance auf den Zertifizierungskurs....

Gruß, der Sondelerb
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Beitragvon Wallenstein » Do 8. Dez 2016, 01:00

Das Schleswiger Modell hat eine Warteliste. Mit welchem Recht? Es dürfte kein Problem sein die Schulungen für mehr Leute anzubieten oder die Möglichkeit des Selbststudiums zu ermöglichen.

Natürlich haben die jetzigen Genehmigungsinhaber wenig Interesse daran an der Praxis etwas zu ändern. Verteidigt solch ein erschwerter Zugang doch die eigenen Claims und hält lästige Konkurrenz fern. Man hat sich sogar so behaglich eingerichtet, dass man glaubt das SH-Modell in andere Bundesländer exportieren zu müssen.

So, im Gesetz steht nichts von einer mehrjährigen Wartefrist. Der Sondeneinsatz ist genehmigungspflichtig. Mit welchem Recht verzögert SH deren Erteilung? Kapazitätsgründe bei der Betreuung der Sondengänger sind doch ganz einfach zu lösen. Man führt das Rotationsprinzip ein. Die alten Genehmigungsinhaber setzen mal ein Jahr aus und die neuen kommen an die Reihe.

Später kann man ja einen Modus finden. Eventuell vergibt man rollierend alle 5 Monate wechselnde Genehmigungen. Dann kommt jeder mal zur guten Jahreszeit dran.

Ich würde das an deiner Stelle beim Archi mal hart einfordern. Joachim (Insurgent) hat bestimmt nichts dagegen mal ein Jahr auszusetzen. Eventuell kann man ja auch jede Fundstelle doppelt mit Sondengängern besetzen, dann gehen auch die Fundstellen jeweils auf die "Forschenden der nächsten Schicht" über? Im einen Jahr läuft Sondengänger A über den ertragreichen Acker und im nächsten Jahr Sondengänger B.

Wenn RLP das SH Modell übernimmt und Kapazitätsengpässe meldet, werden wir das einfordern. Wir werden auch alle Militariasucher zum Amt senden. Niemand kann Militariasuchern verbieten die geforderte arch. Genehmigung zu beantragen. Wenn das Amt nach Gesetzesänderung die Genehmigungen nicht zackig ausstellt: Eine Klage vor Gericht ist eine ganz leichte Übung. Warum macht ihr in SH das eigentlich nicht? Dem Amt eine Frist setzen. Kommt keine Genehmigung, dann Rechtschutz anrufen und peng los geht es. Das kostet so gut wie nichts.

Für RLP werden wir, wenn die Gesetzesänderung kommt, einen Standardprozess ausarbeiten. Außerdem werde ich eine Genehmigung für ganz RLP beantragen. Wenn die Faxen machen sehen wir uns direkt vor Gericht. Dann können sie ja mal begründen warum sie die Bürger durch unausgegorene Strategien kriminalisieren.

Gibt es in SH für das reine Scherbenleser auch so eine lange Wartefrist? Wenn nein, fordert Gleichbehandlung ein.
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Beitragvon Ebinger1 » Do 8. Dez 2016, 08:42

...und die Genehmigung ist ganz einfach einzuklagen:

1. Ein Forschungsprojekt ausarbeiten.
z.B Nutzung von bekannten und noch unbekannten Nah- und Fernverkehrswegen im Bundesland XY.
Durch die Auswertung von mit dem Metalldetektor aufgefundenen Verlustobjekten soll die Frequenz der bekannten und noch unbekannten Handelsverbindungen im Verlauf der Epochen näher eingegrenzt werden.

2. Antrag auf NFG stellen.
Das Amt muss den Antrag genehmigen, da nach Art. 5 Absatz III GG gewährleistet.
Zur Inhaltlichen Ausgestaltung und der Umsetzung des Projektes hat es sich jedwedem Kommentar zu enthalten, da auch dies im Art. 5 Absatz III GG festgeschrieben ist. *

3. Bei negativem Bescheid:
Klage

:mrgreen:


Hier mal zu Punkt 2. ein paar Grundsatzurteile:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt, wie sich aus Wortlaut und Sinn ergibt, zunächst jedem Einzelnen, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden will oder ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 316/60 [263]

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit ist nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt [...]. Zugleich gewährt die Verfassungsbestimmung für jeden, er in diesen Bereichen tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]).
Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]). Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat [...] ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als "etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes" (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis.

Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [112, 113]

Forschung als "die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.
Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; ...

Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [113]

Die Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [116]

Jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, wird ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. [...]
Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Bemühens. Diese in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt.

Quelle: BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367]

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit oder Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trot des für sie konstitutiven Wahrheitsbezuges eignet (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]; BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367 f.]).
Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab noch von der Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. [...] Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, daß es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist.

Quelle: vgl. BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 [113]; BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 [367]

Studenten können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wenn sie wissenschaftlich tätig sind.
Quelle: BVerfG, BVerfGE 55,37 (67 f.)

Forschung ist der nach Inhalt und Form ... ernsthafte und planmäßige Versuch zu Ermittlung der Wahrheit.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 424/71 u. 325/72 (113); BVerfG, 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 (367)
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Beitragvon Sondelerb » Do 8. Dez 2016, 11:10

Wallenstein hat geschrieben:Das Schleswiger Modell hat eine Warteliste. Mit welchem Recht? Es dürfte kein Problem sein die Schulungen für mehr Leute anzubieten oder die Möglichkeit des Selbststudiums zu ermöglichen.


Moin zusammen!

Momentan ist wohl so, daß pro Jahr 2 Kurse stattfinden. Diese Kurse haben die Teilnehmerzahl x. Mehr Kurse werden nicht angeboten, da am dritten Tag die Sondengänger von Mitarbeitern des "Kampfmittelräumdienstes" geschult werden. Gemäß Aussage eines Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes ist es für diese nicht möglich, an mehr Terminen teilzunehmen, da das tägliche Geschäft nicht leiden darf!

Wenn also die Teilnehmerzahl x nicht angepasst wird, kommt es zu solchen Wartezeiten. Allerdings könnte im Falle einer Aufstockung der Zahl x das Ausbildungsniveau sinken. Eine andere Argumentation kann ich mir nicht vorstellen.

Und das eben genannte Ausbildungsniveau ist durch ein Selbststudium wohl nicht zu erreichen?

Grübel ....
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Beitragvon Sondelerb » Do 8. Dez 2016, 11:27

Nochmal Moin!

Das Erteilen der Genehmigung ist in meinen Augen nicht das Problem. Da die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn man an dem Zertifizierungskurs teilgenommen hat, können Leute wie ich auf der Warteliste keine Genehmigung einfordern. Da hilft meiner Meinung nach auch keine Klage weiter!

Und ob die Detektorgruppe aus S.-H. ihr eigenes Süppchen kocht vermag ich nicht zu beurteilen; letztendlich will ich mich nicht um fundträchtige Äcker streiten! S.-H. ist groß! Mir geht es um Bereiche vor meiner Haustür, nicht irgendwo unweit Schleswig! Als Beispiel sei hier mal die feste Beltquerung mit der Hinterlandanschliessung genannt.

Gruß, der Warteerb
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Beitragvon Ebinger1 » Do 8. Dez 2016, 11:32

Mal so zum Nachdenken:

Welche Schulungen beim Kampfmittelräumdienst sind denn z.B.:

Bauern

Bauarbeiter

Landschaftsgärtner

Forstwirte

Pilzesammler

spielende Kinder

...

verpflichtend :?: :?: :?:

Meiner Meinung nach alles nur unzulässige Schikanen um die (verpflichtende) Vergabe von NFGs zu verlangsamen und zu begrenzen. :thumbdown

Oder gibt es ein gesetzt, welches dazu verpflichtet, bei kleinsten Eingriffen in den Boden, eine Schulung beim KMRD zu absolvieren :?:

Lasst euch nicht verarschen...

:mrgreen:
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Beitragvon Sondelerb » Do 8. Dez 2016, 12:09

Ebinger1 hat geschrieben:Mal so zum Nachdenken:

Welche Schulungen beim Kampfmittelräumdienst sind denn z.B.:

Bauern

Bauarbeiter

Landschaftsgärtner

Forstwirte

Pilzesammler

spielende Kinder

...

verpflichtend :?: :?: :?:

Meiner Meinung nach alles nur unzulässige Schikanen um die (verpflichtende) Vergabe von NFGs zu verlangsamen und zu begrenzen. :thumbdown

Oder gibt es ein gesetzt, welches dazu verpflichtet, bei kleinsten Eingriffen in den Boden, eine Schulung beim KMRD zu absolvieren :?:

Lasst euch nicht verarschen...

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Beitragvon Sondelerb » Do 8. Dez 2016, 12:12

Sondelerb hat geschrieben:
Ebinger1 hat geschrieben:Mal so zum Nachdenken:

Welche Schulungen beim Kampfmittelräumdienst sind denn z.B.:

Bauern

Bauarbeiter

Landschaftsgärtner

Forstwirte

Pilzesammler

spielende Kinder



§12 (2) Satz 5 DSchG i. V. m. § 15 DSchG und § 3 KampfmV SH 2012 sowie § 5 KampfmV SH 2012



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Beitragvon Ebinger1 » Do 8. Dez 2016, 12:16

Sondelerb hat geschrieben:
Sondelerb hat geschrieben:
Ebinger1 hat geschrieben:Mal so zum Nachdenken:

Welche Schulungen beim Kampfmittelräumdienst sind denn z.B.:

Bauern

Bauarbeiter

Landschaftsgärtner

Forstwirte

Pilzesammler

spielende Kinder



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Freiheit der Forschung und Lehre...

Welches Rechtsgut ist nun höher zu bewerten :?: :?: :?:
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