Es wird immer wieder beklagt, dass keine nachprüfbaren Fakten, Aktenzeichen usw. angeführt sind. Das führt manchmal zu wilden und unsachlichen Spekulationen und man weiß damit auch nicht, was nun wirklich stimmt oder richtig ist. Deshalb nochmals zur Erinnerung, Klarstellung und Ergänzung:
Der Kläger hatte um Einsichtnahme in das Denkmalbuch und die Denkmallisten gebeten, was ihm vom Landesdenkmalamt und Regierungspräsidium Stuttgart verweigert wurde.
Daraufhin hat er gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt
(AZ..: 13 K935/15)
Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte den Beklagten, die Einsichtnahme zu verwehren und stellte die Aussichtslosigkeit der Klage fest. Begründet wurde dies mit Datenschutz. Der Kläger zog darauf seine Klage zurück.
Im Laufe der Verhandlung erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge.
Hierzu möchte ich jetzt noch ergänzend hinzufügen, dass die Suche mit einem Metalldetektor und eine Nachforschungsgenehmigung nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es wurde vom Richter unmissverständlich klargestellt, dass nach der Rechtslage für den Kläger keine Einsichtnahme in besagte Verzeichnisse für seine Suche erforderlich ist. Die Sach- und Rechtslage wurde mit iden Beteiligten erörtert. Da bei stellte der Richter an Hand von Beispielen unmissverständlich klar, dass die Suche nach Nicht-Kulturdenkmalen keiner Erlaubnis der Denkmalschutzbehörden bedarf.
Das Ergebnis der Verhandlung war letztendlich ein Pyrrhussieg für das Land, denn der Kläger bedarf nach Ansicht des Richters für seine Suche keiner Genehmigung durch das Landesdenkmalamt. Insofern kann er bzw. die DSU dies doch durchaus als Sieg empfinden und darstellen.
Das hat natürlich den beklagten Behörden nicht gefallen. Das Landesdenkmalamt und Regierungspräsidium Stuttgart hatten deshalb beim Verwaltungsgericht Stuttgart interveniert und eine Richtigstellung verlangt, weil die DSU von einem Sieg berichtet hatte. Da haben die Beklagten wohl nicht richtig zugehört bzw. nicht alles richtig verstanden, denn es erfolgte ja kein Urteil. Der Kläger und die DSU feierten nämlich ausdrücklich die Ausführungen des Gerichts, dass für die Suche des Klägers keine Einsichtnahme und Nachforschungsgenehmigung benötigt wird.
Jedenfalls war es seitens der Denkmalschutzbehörden knapp 2 Monate still, bevor das Regierungspräsidium Stuttgart mit Pressemitteilung Nr.: 341/2016 vom 30. September 2016 weitere unzutreffende Behauptungen und Darstellungen verbreitete. Das zeigt sich bereits in der Überschrift. "Landesdenkmalpflege - Die Suche mit Metallsonden nach historischen Hinterlassenschaften ist genehmigungsbedürftig". Hier wird wieder mal nebulös. Was sind "historische Hinterlassenschaften"? Jedenfalls habe ich nirgends eine richtige Definition gefunden, auch nicht im Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Es wird einfach wider besseren Wissens etwas behauptet, erfunden und konstruiert, was so nicht im Gesetz steht bzw. in diesem Fall nicht zutrifft inklusiv der aufgeführten Ordnungswidrigkeiten und der Geldbuße.
Die Pressemitteilung findet ihr hier:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Se ... x?rid=1021Vorher und zum Vergleich und einer Beurteilung empfehle ichl zu lesen:
http://dsu-online.de/20-08-2016-pressem ... or-gerichtund
http://dsu-online.de/ehrenmitgliedSoweit zu den Fakten. Danach kann sich jeder eine (hoffentlich eigene) Meinung bilden.
Grüße und gut Fund!
Hans