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SONDELN IN HESSEN

Erfahrungsaustausch für eine erfolgreiche Schatzsuche und viel Spaß am Hobby.

Beitragvon Morris33 » Mo 14. Aug 2017, 23:38

Ebinger, ich bin einfach nur etwas frustriert weil ich nicht weiss, was wirklich erlaubt ist und was nicht - die unterschiedlichen Positionen verwirren mich. Würde gerade am liebsten meinen T2 SE in den Müll kloppen ;)
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Beitragvon Ebinger1 » Mo 21. Aug 2017, 01:49

Morris33 hat geschrieben:Ebinger, ich bin einfach nur etwas frustriert weil ich nicht weiss, was wirklich erlaubt ist und was nicht - die unterschiedlichen Positionen verwirren mich. Würde gerade am liebsten meinen T2 SE in den Müll kloppen ;)


Zur Vermeidung von Unsicherheiten darüber, was verboten und was erlaubt ist...

gibt es im Recht unseres Landes das sog. Eindeutigkeitsgebot.

welches besagt, das man in einem Gesetz klar erkennen muss, wenn etwas verboten ist.

Na... hast Du auch nur ein Gesetz gefunden, welches das Sondengehen verbietet :?: :?: :?:

Natürlich kann dir jeder Amtstrottel erzählen, Sondengehen sei verboten.
Aber er wird dir dafür keine konkrete Rechtsgrundlage, in der das klar rüber gebracht wird(also ein Gesetz in dem das so steht) benennen können.
Der Beamte macht sich wg. Rechtsbeugung im Amt und evtl. Amtsmissbrauch, strafbar.
Deine sträfliche Dummheit, so eine blöde Aussage hinzunehmen... kann leider nicht bestraft, sondern nur belächelt werden. :mrgreen:

Ich packe dann mal meinen Kram... ich gehe später noch sondeln :winken:
*

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Beitragvon Sondler-Kreuzau » Mi 23. Aug 2017, 16:11

Lieber Ebinger1,

ich verfolge hier und in anderen Foren die Beiträge und Diskussionen über die NFG.
Mit deinen Beiträgen bist Du permanent und unaufhörlich auf gebetsmühlenartiger Aufklärungstour.
Dafür danke ich Dir, obwohl ich zu dem Schluss komme, dass deine Arbeit diesbezüglich hier nie enden wird.

Grüße
Sondler_Kreuzau
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Beitragvon Hans_Marder » Sa 16. Sep 2017, 00:17

Ich habe hier was interessantes gefunden.. Hessen betreffend

Ein sogenanntes Schatzregal,
nach dem der Fund dem Land zustehen würde,
kennt das Hessische Denkmalschutzgesetz nicht
(im Gegensatz dazu kennen es aber die Gesetze
anderer Bundesländer). Damit greift in Hessen
im Allgemeinen der § 984 BGB, der sogenannte
Schatzfund-Paragraf. Er besagt, dass Finderin
oder Finder und Grundeigentümerin oder Grundeigentümer
sich das Eigentum am Fund hälftig
teilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in
denen vor allem die Sorge um die Erhaltung
eines Fundes in Privatbesitz besteht, räumt das
Denkmalschutzgesetz das Verlangen einer Ablieferung
ein, dann aber gegen eine angemessene
Entschädigung (§ 24 HDSchG).
Archäologische - und natürlich auch paläontologische
- Funde können in den meisten Fällen also
im privaten Besitz des Finders bleiben, wenn er
dies wünscht (was dann wieder die Frage einer
Entschädigung des Grundeigentümers als Miteigentümer
aufwerfen kann). Wichtig ist aber,
dass neu entdeckte Bodendenkmäler gemeldet
und wissenschaftlich bearbeitet werden (§ 20
HDSchG). Dabei ist die Bodendenkmalpflege in
ganz erheblichem Maß auf das konstruktive Verhalten
derjenigen angewiesen, die eine solche
Entdeckung machen.
Fachlich erwünscht ist natürlich die Abgabe

Das hoert sich doch vernuenftig an :-)
https://www.hessen-forst.de/download.ph ... imwald.pdf

VG
Hans_Marder Offline


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