Kann es sich denn um eine Unterschlagung handeln wenn das Denkmalschutzgesetz zum Erhalt eines Finderlohns quasi vom Entdecker die Aneignung verlangt...
Zitat:
§ 20
Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Rechtskommentar:
"Wer eine verlorene Sache nur zur Besichtigung aufnimmt und sofort wieder hinlegt, ist nicht Finder"
aus: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Julius von Staudinger