von Petey-Spine » Do 15. Jan 2015, 00:39
Servus,
das mit dem Waffenrecht stimmt so nicht ganz.
Zitat BKA:
Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Führverbot unterliegen.
Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Also, wenn ihr mit dem Grabungsmesser graben wollt ist das Okay. Nehmt ihr das Grabungsmesser mit weil ihr Angst habt, verstoßt ihr gegen das Führungsverbot.
Gruß Markus